1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller. Sie gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren erkennt der Besteller diese Bedingungen an.

 

2. Angebote erfolgen stets unverbindlich und freibleibend. Aufträge, auch die an Vertreter erteilten Aufträge, sowie mündliche, auch telefonische Vereinbarungen sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlichbestätigt werden. Es gilt ein Mindestnettobestellwert von Eur 50,- (ohne Fracht, Nebenkosten und Mehrwertsteuer). Nettobestellwerte, die unter diesem Betrag liegen, werden bei Rechnungsstellung automatisch auf Eur 50,- aufgerundet.

 

3. Angegebene Lieferfristen gelten nur annähernd, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bestätigt, und setzen ordnungsgemäße Erfüllung der Deckungskäufe beim Vorlieferanten voraus. Vom Lieferer nicht zu vertretende Liefererschwerungen oder Verhinderungen, die beim Lieferer oder seinem Vorlieferanten entstehen, berechtigen den Lieferer, die Lieferung entsprechend, jedoch höchstens um 4 Wochen ab Vertragsschluss hinauszuschieben, im Falle endgültiger Verhinderung vom Vertrag zurückzutreten. Wird dem Lieferer die Erfüllung des Vertrages unmöglich, oder kommt der Lieferer in von ihm zu vertretenden Lieferverzug, so steht dem Besteller nach erfolglosem Ablauf einer von
ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht zu; alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit dem Lieferer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Entsprechendes gilt bei Teilverzug oder Teilunmöglichkeit, falls die Teillieferung für den Besteller kein Interesse hat. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung ist frei; sie erfolgt in fachüblicher Weise. Die Gefahr für Ware und Preis geht ab Verlassen des Werkes, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung besonders vereinbart ist, auf den Besteller über. Auch wenn der Besteller ihm angelieferte Gegenstände beanstanden will, hat er diese entgegenzunehmen.

 

4. Sämtliche Zahlungen sind, falls nicht anders vereinbart, zu leisten innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von 30 Tagen kommt der Besteller ab dem 31. Tag in Zahlungsverzug. Der Besteller ist ab diesem Zeitpunkt, auch bei Stundung, verpflichtet, die Geldforderung zu verzinsen. Der Besteller hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Besteller behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Zahlungen durch Wechsel sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig; diese werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Ihre Annahme bedeutet keine Stundung. Für Wechsel werden die üblichen Diskontspesen berechnet

 

5. Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt

 

a) Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Empfang der Ware dem Lieferer gegenüber schriftlich vorzubringen, andernfalls die Lieferung als ordnungsgemäß gilt.

 

b) Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.Für berechtigte fristgerechte Mängel haftet der Lieferer 12 Monate vom Tage der Auslieferung an.

 

c) Ausgeschlossen von der Garantie ist jeglicher Anspruch auf Wandlung, Minderung, Kostenerstattung bei Behebung des Schadens durch Dritte und vor allem Schadenersatz, der über die Instandsetzung des Gerätes hinausgeht. Ebenso sind ausgeschlossen von der Garantie Mängel, die auftreten durch unsachgemäße Montage oder Behandlung des Gerätes und Verwendung von ungeeignetem oder schmutzigem Heizöl oder nicht geeigneter anderer Medien, sowie ungenügender Wartung, worunter insbesondere auch das Nachfüllen des Luftvordruckes in dem Druckspeicher fällt.

 

d) Der Lieferer leistet Gewähr nach seiner Wahl durch unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl und ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, oder lehnt sie der Lieferer ab, so schreibt der Lieferer dem Besteller den Minderwert gut; ist die Ware infolge des Mangels für den Besteller unbrauchbar, kann er Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

e) Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist der Lieferer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montagean leitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

 

f) Alle Mängelansprüche werden hinfällig, falls der Besteller dem Lieferer oder seinem Vorlieferanten keine Gelegenheit gibt zur Untersuchung, sei es an Ort und Stelle oder im Lieferwerk, und zur Durchführung der notwendig erscheinenden Ausbesserung oder Ersatzlieferung.

 

g) Schadenersatzansprüche gegen den Lieferer bestehen nur, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsver letzung durch den Lieferer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen oder auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.

 

6. a) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Bezahlung aller vorhergehenden und zukünftigen Warenlieferungen innerhalb der Geschäftsverbindungen, einschließlich aller Nebenforderungen und Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen ist. Das gilt auch bei Zahlungen des Bestellers auf besonders bezeichnete Forderungen.

 

b) Eine Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gem. a) gelieferten Ware (Vorbehaltsware) erfolgt für den Lieferer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Besteller mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand, steht dem Lieferer das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zum Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Sache. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Lieferer.

 

c) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Besteller gehörende Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, daß ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf den Lieferer übergeht und der Besteller die Sache für den Lieferer unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.

 

d) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts mit seinem Abnehmer in dem hier geregelten Umfang zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf gegen den Erwerber entstehende Forderung des Bestellers tritt dieser schon jetzt mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Sie dient in demselben Umfang zur Sicherheit des Lieferers, wie die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte einschließlich des Forderungsverkaufs im Rahmen des Factoring ist der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers berechtigt.

Der Besteller ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware für Rechnung des Lieferers einzuziehen, jedoch ist der Lieferer berechtigt, den ihm auf Verlangen vom Besteller mitzuteilenden Erwerber der Ware von dem Forderungsübergang Mitteilung zu machen und selbst die Forderungen einzuziehen. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräusserung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Lieferung.

 

e) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

f) Bei Verzug des Bestellers mit seinen Zahlungsverpflichtungen ist der Lieferer berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, die Weiterveräußerung, Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu untersagen und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers die zur Einziehung der Forderung en aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erforderlichen Auskünfte über die Abnehmer zu erteilen.

g) Übersteigen die bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferers insgesamt um mehr als 20 %, ist der Lieferer verpflichtet, auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.

 

h) Von allen Ansprüchen, die Dritte an die Vorbehaltsware machen, insbesondere Pfändungen, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu unterrichten.

 

i) Mit der Erfüllung aller Ansprüche des Lieferers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über.

 

7. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Hanau. Alleiniger Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, auch bei solchen über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses und bei Wechsel- und Scheckklagen ist unser Geschäftssitz.

 

8. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

 

9. Sollten einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrige n Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sind solche Regelungen zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich gleichkommen.